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Satzung
der
Stiftung zur Förderung der OTH Regensburg

Präambel

Im Bestreben, ihrer gesellschaftlichen Verantwortung gerecht zu werden, einen Beitrag zur Steigerung der Attraktivität ihrer Wirkungsgebiete zu leisten und ihr Ansehen als moderne Unternehmen weiter aufzuwerten, haben die Krones AG Neutraubling, die Maschinenfabrik Reinhausen GmbH, die OBAG AG Regensburg, jetzt E.ON Bayern AG Regensburg und die REWAG Regensburger Energie- und Wasserversorgung AG & Co. KG Regensburg mit Stiftungsgeschäft vom 08.05.2000 die Stiftung zur Förderung der Fachhochschule Regensburg mit einem Grundstockvermögen von 140.000 Euro errichtet.
Die Fachhochschule Regensburg hat in § 1 ihrer Grundordnung vom 12.06.2007 ihren bisherigen Namen in „Hochschule für angewandte Wissenschaften – Fachhochschule Regensburg“ und mit der 5. Änderungssatzung vom 1. Oktober 2013 in „Ostbayerische Technische Hochschule Regensburg“ (OTH) geändert. Im täglichen Sprachgebrauch wird der Begriff „OTH Regensburg“ verwendet. Aus diesem Grund ist es notwendig und sinnvoll, dass auch der Name der Stiftung dem Namen der Einrichtung angepasst wird, deren Förderung Stiftungszweck ist. Im Rahmen dieser Änderung werden auch einige redaktionelle Anpassungen sowie über die Erstellung und Feststellung der Sitzungsprotokolle des Kuratoriums vorgenommen. Stiftungszweck und Organisationsstruktur der Stiftung werden nicht geändert. Zur besseren Lesbarkeit wird die Stiftungssatzung neu gefasst.

§ 1
Name, Rechtsform, Sitz

Die Stiftung führt den Namen „Stiftung zur Förderung der OTH Regensburg“. Sie ist eine rechtsfähige öffentliche Stiftung des bürgerlichen Rechts mit Sitz in Regensburg.

§ 2
Stiftungszweck

(1) Die Stiftung dient der Förderung der OTH Regensburg.

(2) Die Stiftung verwirklicht diesen Zweck insbesondere durch die Förderung
– von Auslandsaufenthalten Studierender der OTH Regensburg im Rahmen ihres Studiums,
– ausländischer Studierender zum Zwecke des Studiums an der OTH Regensburg; dabei soll der Förderung der Kontakte zu mittel- und osteuropäischen Hochschulen und Ländern besondere Aufmerksamkeit gewidmet werden,
– des Fort- und Weiterbildungsangebots der OTH Regensburg besonders für deren Absolventen und für Absolventen ausländischer, vor allem mittel- und osteuropäischer Hochschulen im wissenschaftlichen Bereich.
– die Ausbildung von Studierenden der OTH Regensburg und

Soweit die Mittel der Stiftung es zulassen, kann sie auch fördern:

– die Ausbildung von Studierenden der OTH Regensburg und
– die Qualifizierung des an der OTH Regensburg wirkenden Lehrpersonals.

(3) Die Stiftung verwirklicht ihren Zweck vornehmlich durch die Gewährung von Zuschüssen und Darlehen, durch die Auslobung von Preisen und die Gewährung von sonstigen Leistungsanreizen sowie durch die Übernahme von Bürgschaften und Garantien.

§ 3
Einschränkungen

(1) Die Stiftung ist selbstlos tätig. Sie verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Sie darf keine juristische oder natürliche Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Stiftung fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Unterstützungen, Zuwendungen oder Vergünstigungen begünstigen.

(2) Ein Rechtsanspruch auf Gewährung des jederzeit widerruflichen Stiftungsgenusses besteht nicht.

§ 4
Grundstockvermögen

(1) Das Stiftungsvermögen der Stiftung ist dauernd und ungeschmälert zu erhalten. Es besteht nach dem Stand vom 1. Januar 2019 aus einem Kapitalvermögen in Höhe von 1.329.533,22 Euro.
(2) Das Grundstockvermögen der Stiftung kann durch Zuwendungen oder, soweit dies steuerrechtlich zulässig ist, durch Erträge aus dem Stiftungsvermögen erhöht werden.

§ 5
Stiftungsmittel

(1) Die Stiftung erfüllt ihre Aufgaben
(2) Sämtliche Mittel dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden.

§ 6
Stiftungsorgane

(1) Organe der Stiftung sind

1. der Stiftungsvorstand,
2. das Kuratorium.

(2) Die Mitglieder des Stiftungsvorstandes haben Anspruch auf Ersatz ihrer notwendigen Auslagen. Das Kuratorium kann eine angemessene Pauschalisierung des Auslagenersatzes vornehmen. Die Mitglieder des Kuratoriums erhalten keine Vergütung und keinen Ersatz ihrer notwendigen Auslagen.

§ 7
Stiftungsvorstand

(1) Der Stiftungsvorstand besteht aus zwei Personen, die vom Kuratorium berufen und abberufen werden. Mitglieder des Kuratoriums können nicht Mitglied des Stiftungsvorstandes sein.

(2) Das Kuratorium bestimmt den Vorsitzenden des Stiftungsvorstandes.

(3) Die Mitglieder des Stiftungsvorstandes vertreten einzeln die Stiftung gerichtlich und außergerichtlich. Im Innenverhältnis vertritt das weitere Vorstandsmitglied die Stiftung nur bei Verhinderung des Vorsitzenden.

(4) Der Stiftungsvorstand führt entsprechend den Richtlinien und Beschlüssen des Kuratoriums die Geschäfte der laufenden Verwaltung; hierzu gehört insbesondere die Verwaltung des Stiftungsvermögens, die Vorbereitung der Kuratoriumssitzungen und der Vollzug der Beschlüsse des Kuratoriums sowie die Entwicklung von Initiativen zur Verwirklichung des Stiftungszweckes.

(5) Der Stiftungsvorstand ist befugt, anstelle des Kuratoriums dringende Anordnungen zu treffen und unaufschiebbare Geschäfte zu besorgen. Hiervon hat er dem Kuratorium spätestens in der nächsten Sitzung Kenntnis zu geben.

(6) Für den Geschäftsgang des Stiftungsvorstandes gelten die Bestimmungen in § 10 dieser Satzung sinngemäß.

§ 8
Kuratorium

(1) Dem Kuratorium gehören je ein Vertreter folgender Unternehmen an, die an der Gründung der Stiftung maßgeblich beteiligt waren:

  1. Krones AG, Neutraubling,
  2. Maschinenfabrik Reinhausen GmbH, Regensburg,
  3. OBAG AG, Regensburg, jetzt E.ON Bayern AG, Regensburg,
  4. REWAG Regensburger Energie- und Wasserversorgung AG & Co KG, Regensburg,
  5. Bayer. Motorenwerke AG, München,
  6. Siemens AG, München/Regensburg
  7. Infineon Technologies AG, München/Regensburg,
  8. Continental AG/Continental Automotive GmbH, Hannover/Regensburg,
  9. DV Plan GmbH, Regensburg.

Die Vertreter werden von den zuständigen Organen der Unternehmen benannt.

(2) Das Kuratorium kann ein weiteres Mitglied kooptieren.

(3) Die Mitglieder des Kuratoriums können sich im Einzelfall oder bis auf weiteres durch andere Personen vertreten lassen, die sie nach ihrem freien Ermessen auswählen können.

(4) Die Mitgliedschaft im Kuratorium endet – außer durch Tod – durch Benennung oder Kooptierung einer anderen Persönlichkeit. Die Mitgliedschaft des Vertreters eines Unternehmens endet außerdem auch mit der Auflösung oder dem Erlöschen des Unternehmens.

(5) Das Kuratorium beruft aus seiner Mitte auf die Dauer von drei Jahren einen Vorsitzenden und einen stellvertretenden Vorsitzenden, der den Vorsitzenden in allen Angelegenheiten bei Verhinderung vertritt.

(6) An den Sitzungen des Kuratoriums sollen der Präsident und der Kanzler der Hochschule Regensburg oder ihre Vertreter mit beratender Stimme teilnehmen.

§ 9
Aufgaben des Kuratoriums

(1) Das Kuratorium entscheidet in allen grundsätzlichen Angelegenheiten. Es beschließt insbesondere über folgende Angelegenheiten:

  1. Die Vergabe der Stiftungsmittel, sofern dies nicht auf Grund von Richtlinien, die vom Kuratorium zu erlassen sind, auf den Stiftungsvorstand übertragen ist.
  2. Den Haushaltsvoranschlag und die Jahresrechnung mit der dazugehörigen Vermögensübersicht.
  3. Die Entlastung des Stiftungsvorstandes nach dem Bericht des Stiftungsvorstandes über die Ergebnisse der stiftungsaufsichtlichen Behandlung der Jahresrechnung.
  4. Die Vorhaben der Stiftung, die einer stiftungsaufsichtlichen Genehmigung bedürfen.
  5. Die Berufung und Abberufung der Mitglieder des Stiftungsvorstandes.
  6. Den Vorsitz im Stiftungsvorstand.
  7. Die Kooptierung nach § 8 Abs. 2.
  8. Die Entscheidung über die Anstellung von Stiftungsbediensteten.
  9. Die Änderung der Stiftungssatzung und Anträge auf Umwandlung oder Aufhebung der Stiftung.

Das Kuratorium ist darüber hinaus berechtigt, sich die Entscheidung in bestimmten Einzelfällen vorzubehalten; es kann dem Stiftungsvorstand Einzelanweisungen erteilen.

(2) Das Kuratorium hat den Stiftungsvorstand zu überwachen. Hierzu kann es die Bücher und sonstigen Unterlagen der Stiftung einsehen und insbesondere die Stiftungskasse und die Vermögensbestände überprüfen. Es kann damit auch einzelne Mitglieder des Kuratoriums oder besondere Sachverständige beauftragen.

(3) Der Vorsitzende des Kuratoriums vertritt die Stiftung bei Rechtsgeschäften mit dem Stiftungsvorstand oder einzelnen Mitgliedern des Stiftungsvorstandes.

§ 10
Geschäftsgang des Kuratoriums

(1) Das Kuratorium und die ständigen Gäste (§ 8 Abs. 6) werden vom Vorsitzenden oder in dessen Auftrag vom Vorstand nach Bedarf, in der Regel mindestens zweimal jährlich unter Angabe der Tagesordnung und Einhaltung einer Frist von zwei Wochen schriftlich zu einer Sitzung einberufen. Sitzungen sind ferner einzuberufen, wenn drei Mitglieder des Kuratoriums oder der Stiftungsvorstand dies unter Angabe von Gründen verlangen.

(2) Die Ladungsfrist kann bei Dringlichkeit bis auf zehn Tage abgekürzt werden. Den Fall der Dringlichkeit stellt der Vorsitzende des Kuratoriums in eigener Zuständigkeit fest.

(3) Das Kuratorium ist beschlussfähig, wenn ordnungsgemäß geladen wurde und mindestens die Hälfte der Mitglieder anwesend ist. Unbesetzte Mitgliedschaften lassen die Beschlussfähigkeit des Kuratoriums unberührt; sie werden bei der Berechnung der Hälftezahl nicht mitgezählt. Ladungsfehler gelten als geheilt, wenn die betroffenen Mitglieder auf die Rüge des Mangels ausdrücklich verzichten.

(4) Wird das Kuratorium wegen vorangegangener Beschlussunfähigkeit zum zweiten Mal einberufen, so ist es hinsichtlich der Gegenstände der ersten Einberufung ohne Rücksicht auf die Zahl der anwesenden Mitglieder beschlussfähig.

(5) Das Kuratorium trifft seine Entscheidungen, soweit kein Fall des § 11 vorliegt, mit einfacher Mehrheit der abgegebenen Stimmen. Bei Stimmengleichheit gibt die Stimme des Vorsitzenden oder bei dessen Verhinderung des stellvertretenden Vorsitzenden den Ausschlag.

(6) Wenn kein Mitglied widerspricht, können Beschlüsse durch Einholung schriftlicher oder fern schriftlicher Stimmabgaben gefasst werden. Dies gilt nicht für Entscheidungen nach § 11 dieser Satzung.

(7) Der Vorstand nimmt an allen Sitzungen des Kuratoriums teil. Er kann eigene Anträge steIlen. Bei persönlicher Betroffenheit von Vorstandsmitgliedern oder aus sonstigen besonderen Gründen, über die das Kuratorium unter Ausschluss der betroffenen Vorstandsmitglieder entscheidet, kann das Kuratorium im Einzelfall Vorstandsmitglieder von der Teilnahme an Sitzungen ganz oder teilweise ausschließen.

(8) Über die Sitzungen sind zeitnah Niederschriften zu fertigen und vom Vorsitzenden und dem Proto-kollführer zu unterzeichnen. Sie sind allen Mitgliedern der Sitzungsorgane zu übermitteln. Erfolgt innerhalb von vier Wochen kein Widerspruch, gilt diese als genehmigt. Anschließend erhalten die ständigen Gäste (§ 8 Abs. 6) sowie die Stiftungsaufsichtsbehörde die festgestellte Niederschrift zur Kenntnis.

§ 11
Satzungsänderungen, Umwandlung und Aufhebung der Stiftung

(1) Beschlüsse über Änderungen der Satzung und Anträge auf Umwandlung (Änderung des Stiftungszwecks) oder Aufhebung der Stiftung bedürfen der Zustimmung von zwei Dritteln der Mitglieder des Kuratoriums, darunter der Mitglieder nach § 8 Abs. 1 Satz 1 Nrn. 1 – 4. Sie dürfen die Steuervergünstigung der Stiftung nicht beeinträchtigen oder aufheben. Sie sind mit einer Stellungnahme der zuständigen Finanzbehörde der Regierung der Oberpfalz zur Genehmigung oder Entscheidung zuzuleiten.

(2) Wenn dies der Gewinnung von erheblichen Zuwendungen zum Grundstockvermögen der Stiftung dienlich ist, können insbesondere die Präambel und § 8 geändert werden.

§12
Vermögensanfall

Bei Aufhebung oder Auflösung der Stiftung oder bei Wegfall ihrer steuerbegünstigten Zwecke fällt das Restvermögen an den Verein der Freunde der OTH Regensburg e. V. Dieser hat es unter Beachtung des Stiftungszwecks unmittelbar und ausschließlich für steuerbegünstigte Zwecke im Sinne der Abgabenordnung zu verwenden.

§ 13
Stiftungsaufsicht

Die Stiftung untersteht der Aufsicht der Regierung der Oberpfalz.

§ 14
Inkrafttreten

Die Stiftungssatzung tritt mit Genehmigung durch die Regierung der Oberpfalz in Kraft; gleichzeitig tritt die Stiftungssatzung vom 12. August 2009 außer Kraft.

Regensburg, 27.11.2019

Jörg Recklies
Vorsitzender des Kuratoriums der Stiftung

Dipl.-Kfm. Gert Wölfel
Vorstandsvorsitzender

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